AGB

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§ 1 Geltungsbereich und Unternehmensstruktur

1. Die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K., Braunschweig, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRA 203497 (nachfolgend

„Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K." oder „Unternehmen"), gibt diese allgemeinen

Geschäftsbedingungen als konzernweites Regelwerk heraus. Sie gelten für alle

Dienstleistungsverträge, die von den zur Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K.

gehörenden Unternehmen – insbesondere der Firma Kanzleistelle24.de – mit Auftraggebern geschlossen werden.

2. Zur Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. gehören mehrere rechtlich selbstständige

Unternehmen (nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer" oder einzeln nach ihrer Firma

bezeichnet). Diese bauen gemeinsam einen gruppenweiten, zentral von der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K. verwalteten Bewerberpool auf und erbringen unter dem

einheitlichen Qualitätsrahmen der Unternehmen Dienstleistungen in den Bereichen

Online-Marketing und Personalbeschaffung.

3. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die im jeweiligen

Kooperationsvertrag ausdrücklich benannte Unternehmen. Jede Unternehmen handelt

eigenständig und ist eigenverantwortlich Vertragspartner; die Unternehmen haftet

nicht subsidiär für Verbindlichkeiten der Unternehmen, soweit gesetzlich nichts

anderes vorgeschrieben ist. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung auf den

gruppenweiten Bewerberpool sowie auf Ressourcen anderer Unternehmen zugreifen.

4. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, juristische Personen

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen in Deutschland,

Österreich und der Schweiz.

5. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes schriftliches Angebot sowie ergänzende

Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile des Kooperationsvertrags im Sinne dieser

AGB.

6. Diese AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse, die ab dem 01.05.2026 mit einer

Unternehmen der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. eingegangen werden.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht

anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in

Schriftform festgehalten.

7. Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags erklärt der Auftraggeber sein

vollständiges Einverständnis mit diesen AGB. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der

Website https://endlich-mitarbeiter.de/impressum einsehbar.

§ 2 Vertragsart und Vertragsgegenstand

1. Die Unternehmen der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. erbringen Dienstleistungen

insbesondere in den Bereichen Online-Marketing und Online-Recruiting. Gegenstand

des jeweiligen Kooperationsvertrags ist insbesondere:

- Aufbau und Verwaltung des gruppenweiten Endlich Mitarbeiter Erik Karsten

e.K.-Bewerberpools

- Entwicklung und Umsetzung von Online-Marketing-Kampagnen zur Personalgewinnung

- Identifikation, Ansprache und Qualifizierung von Kandidaten (Sellcruiting)

- Vorstellung geeigneter Kandidaten beim Auftraggeber

- Begleitung des Bewerbungsprozesses

- Hosting von Websites/Landingpages im Namen des Auftraggebers zur

Vertragserfüllung

2. Die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. und deren Unternehmen arbeiten nicht im

Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und übernehmen keine arbeitsrechtliche

Verantwortung, geben keine Garantien für die Arbeitsleistung vermittelter Kandidaten

ab und erbringen keine rechtsverbindliche arbeitsrechtliche Beratung.

3. Nach Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Zugang zur Endlich Mitarbeiter Erik

Karsten e.K. Cloud (EM Cloud), der zentralen Plattform der Endlich Mitarbeiter Erik

Karsten e.K., auf der alle zur Kooperation notwendigen und relevanten Angaben,

Dokumente und Informationen – insbesondere zu Kandidaten der Personalgewinnung –

bereitgestellt werden. Die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud dient auch als

Kommunikationsmedium. Die in der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud

protokollierten Vorgänge, Freigaben und Systemlogs können als Nachweis der

Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Parteien herangezogen werden.

4. Der Kooperationsvertrag ist ein Dienstvertrag i. S. v. § 611 BGB. Es besteht Einigkeit,

dass – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart – die Erbringung

von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet wird.

5. Dem Auftragnehmer steht ein Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB zu.

6. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung

des Auftragnehmers. Entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

§ 3 Vertragsschluss

1. Der Vertragsschluss kann fernmündlich (Videochat, Telefon), elektronisch (E-Mail oder

andere elektronische Form) oder schriftlich erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die

explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot. Etwaige Bindungsfristen

sind zu beachten, sofern diese im Angebot gesondert angegeben sind.

2. Fernmündlich kommen Verträge durch übereinstimmende Willenserklärungen

zustande. Soweit gesetzlich zulässig und nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung

des Auftraggebers dürfen Telefonate und Videochats zu Beweis- und

Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden.

3. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BGB findet keine Anwendung.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit und Rechnungsstellung

1. Die Vergütung wird im Kooperationsvertrag schriftlich festgelegt. Je nach

Vertragsmodell umfasst sie eine Initiierungsgebühr sowie laufende monatliche

Gebühren (Retainer-Modell) oder einmalige Kontingentgebühren.

2.Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Die vereinbarte Initiierungsgebühr ist unverzüglich ab Rechnungsstellung fällig, sofern

nicht abweichend vereinbart. Monatliche Gebühren sind jeweils im Voraus und für den

Folgemonat zu entrichten. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Fälligkeit zu

begleichen.

4.Mit Ablauf der 7-tägigen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne gesonderte

Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs die

Leistungen so lange anzuhalten, bis die offene Forderung vollständig beglichen ist,

sowie nach eigenem Ermessen außerordentlich zu kündigen.

6.Einmal erbrachte Leistungen und entstandene Kosten – insbesondere die

Initiierungsgebühr sowie bereits aufgewendete Ressourcen – werden bei vorzeitiger

Beendigung nicht erstattet.

7.Rechnungen werden in elektronischer Form als PDF per E-Mail gestellt. Eine

Rechnungsstellung per Post erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung im

Kooperationsvertrag.

8.Die vereinbarte Vergütung ist ausschließlich auf das im Kooperationsvertrag oder auf

der jeweiligen Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu überweisen.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

1. Leistungsbeginn und Laufzeit werden im jeweiligen Kooperationsvertrag vereinbart.

2. Kooperationsverträge können als Abonnement oder als Kontingentvertrag geschlossen

werden:

Abonnement: Verlängerung jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, sofern keine

Kündigung innerhalb der im Kooperationsvertrag festgelegten Frist erfolgt.

Kontingentvertrag: Eine vereinbarte Anzahl von Kontingenten (1 Kontingent = 30 Tage

Laufzeit), bei welcher der jeweilige Leistungsbeginn des Kontingents erst nach Abruf

durch den Auftraggeber beginnt. Der Abruf von Kontingenten erfolgt fortlaufend auf

Grundlage der Erstplanung, bis der Auftraggeber entscheidet, für eine bestimmte Stelle

mit uns nicht mehr suchen bzw. besetzen zu wollen. Die Mitteilung über die

Beendigung eines laufenden Kontingents hat spätestens 1 Arbeitstag vor Ablauf der

jeweiligen Kontingentlaufzeit zu erfolgen. Sollten die in dem Vertrag vereinbarten

Kontingente aufgebraucht sein, stoppt der Auftragnehmer Kontingentlaufzeit mit dem

Ablauftag des letzten Kontingents. Bei Kontingentverträgen ist das in der

Angebotsbestätigung fixierte Startdatum maßgeblich für die Vertragslaufzeit. Nach

Vertragsauslauf übrige Kontingente verfallen 6 Monate nach Vertragsbeendigung rest-

und anspruchslos. Der Standort und das Berufsprofil ist während der Kontingentlaufzeit

nicht änderbar. Vorzeitiges Abschalten auf Wunsch des Auftraggebers zieht keine

Rückzahlung nach sich. Auch Kontingentverträge können sich entsprechend der

Regelung im Angebot verlängern.

3. Kündigungen bedürfen der Textform. Vorzeitige oder freie Kündigungsrechte des

Auftraggebers innerhalb der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien

unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere bei

schwerem Vertragsverstoß des Auftraggebers, dauerhafter Verletzung der

Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen vor.

§ 6 Grundlagen der Zusammenarbeit

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber nach bestem Wissen und

Gewissen bei seinen Recruiting- und Marketing-Aktivitäten zu unterstützen. Er ist

berechtigt, externe Dritte hinzuzuziehen sowie auf den gruppenweiten Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K.-Bewerberpool und die Ressourcen anderer Unternehmen

zuzugreifen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung und stellt alle notwendigen

Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Dies umfasst

insbesondere:

- Vollständige und korrekte Kontaktdaten eines Ansprechpartners

- Registrierung bei der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud sowie vollständiges

Onboarding

- Bereitstellung von Unternehmensinformationen, Bildern und Logo in digitaler Form

- Alle positionsrelevanten Informationen und Qualifikationsanforderungen

- Zeitnahe Rückmeldung zu vorgestellten Bewerbern innerhalb von 3 Arbeitstagen und

- Pflege des Bewerberstatus in der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud

3. Der Auftragnehmer prüft nach dem Onboarding alle eingereichten Materialien auf

Vollständigkeit, Qualität und Nutzbarkeit. Die Mitwirkungspflicht gilt als erfüllt, wenn

der Auftragnehmer die Abnahme erteilt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den

Start der Zusammenarbeit zu verzögern, bis ein angemessenes Qualitätsniveau (hierzu

zählen u. a. Angaben des Auftraggebers, die nicht dem AGG entsprechen,

diskriminierende Anforderungen oder die Ansprache rechtswidriger Zielgruppen)

erreicht ist; hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche.

4. Führt der Auftragnehmer für den Auftraggeber Marketingmaßnahmen im Namen des

Auftraggebers durch, sind die zu hinterlegenden Informationen spätestens zwei

Wochen vor der geplanten Liveschaltung bereitzustellen. Wird diese Frist nicht

gewahrt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kampagnenstart entsprechend zu

verzögern.

5. Führt Auftragnehmer für den Auftraggeber Marketingmaßnahmen im Namen des

Auftraggebers durch, nimmt der Auftraggeber fertiggestellte Inhalte ab und gibt diesevor Veröffentlichung frei. Ihm wird eine Abnahmefrist von 3 Arbeitstagen gewährt.

Verstreicht diese Frist ohne Rückmeldung, gelten die Inhalte als abgenommen. Bei

Freigabe haftet der Auftragnehmer – mit Ausnahme von Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit – nicht für fehlerhafte Inhalte.

6. Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag

vollständig eingegangen ist und alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vollständig

erbracht sind.

7. Gewährleistungspflichten und Garantien entstehen erst, sobald der Auftraggeber seine

Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat (siehe § 7 und § 10).

§ 7 Mitwirkungspflichten im Detail

1. Die in § 6 erwähnte Mitwirkungspflicht ist wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung.

Kommt der Auftraggeber dieser nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt,

Leistungen oder Vereinbarungen – einschließlich etwaiger Garantien – auszusetzen,

einzuschränken oder entfallen zu lassen.

2. Zur Mitwirkungspflicht gehören mindestens:

- Korrektes und vollständiges Ausfüllen des Onboardings in der Endlich Mitarbeiter Erik

Karsten e.K. Cloud

- Zustimmung zur Gehaltsveröffentlichung (auch wenn diese über das Einstiegsgehalt

hinausgeht)

- Einräumen der kreativen Freiheit des Auftragnehmers (ausgenommen sind CI-Farben,

Schrift und Logo des Auftraggebers), wenn der Auftragnehmer Marketingmaßnahmen

im Namen des Auftraggebers durchführt

- Freigabe von Kampagnen innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen, wenn der

Auftragnehmer Marketingmaßnahmen im Namen des Auftraggebers durchführt

- Statusaktualisierung je Bewerber in der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud

mindestens alle 3 Arbeitstage

3. Der Auftragnehmer und seine beauftragten Mitarbeiter beurteilen die Erfüllung der

Mitwirkungspflichten nach pflichtgemäßem Ermessen und ergreifen bei

Zuwiderhandlung entsprechende Maßnahmen.

§ 8 Exklusivität von Bewerbern und gruppenweiter Bewerberpool

1.Wird der Bewerbungsstatus über 3 Arbeitstage hinaus nicht verändert, endet die

Exklusivität automatisch. Der Bewerber kann dann anderen Kunden der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K. – unabhängig davon, welche Unternehmen den Kunden

betreut – vorgeschlagen werden.

2. Wird ein Bewerber eingestellt (maßgeblich: beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag),

besteht dauerhafte Exklusivität gegenüber allen Unternehmen der Endlich Mitarbeiter

Erik Karsten e.K.: Der Bewerber wird nicht proaktiv von Endlich Mitarbeiter Erik Karsten

e.K. angegangen; dies gilt nicht, wenn sich ein Kandidat erneut bewirbt.

3. Bewerber, die vom Auftraggeber abgesagt oder als ungeeignet eingestuft wurden,

dürfen in den gruppenweiten Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K.-Pool aufgenommen

und anderen Kunden der Gruppe vorgeschlagen werden. Bewerber werden nicht

parallel mehreren Kunden angeboten, solange Exklusivität besteht.

§ 9 Umgehungsverbot (Non-Circumvention)

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einstellungen innerhalb von 3 Arbeitstagen dem

Auftragnehmer zu melden. Als Einstellung gilt der unterschriebene Arbeitsvertrag und

nicht das vereinbarte Startdatum zwischen dem Kandidaten und Auftraggeber.

2. Sollte der Auftraggeber auf Grund von nicht gemeldeten und dennoch eingestellten

Kandidaten seine Einstellungsgarantien geltend machen, berechnet Endlich Mitarbeiter

Erik Karsten e.K. rückwirkend für den Zeitraum die ansonsten angefallenen Kontingent-

oder Abonnementgebühren, zuzüglich eines Aufschlags von 100 %. Der Nachweis eines

höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Das Umgehungsverbot gilt konzernweit: Es erfasst auch Kandidaten, die durch andere

Unternehmen der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. vorgestellt wurden, sofern der

Auftraggeber in einer vertraglichen Beziehung mit einer dieser Unternehmen steht.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren,

wenn ein zuvor durch Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. vorgestellter Kandidat ihn

auf anderem Wege (z. B. LinkedIn, XING, Eigeninitiative) kontaktiert und ein

Einstellungsinteresse besteht.

§ 10 Garantie

1. Garantien bestehen nur, wenn sie im Kooperationsvertrag/Angebot ausdrücklich und

schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte,

Zielgrößen oder werbliche Angaben stellen keine Garantie dar.

2. Eine Garantie gilt ausschließlich für die im Kooperationsvertrag/Angebot benannte

Gesellschaft als Auftragnehmer und ausschließlich für die dort bezeichnete Position,

Region, Laufzeit und Zielgruppe.

3. Eine Garantieleistung gilt nur für die Erstlaufzeit der Zusammenarbeit, sofern im

Kooperationsvertrag/Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

- A. Bewerbungs-Garantie

Der Auftragnehmer garantiert eine im Vertrag präzisierte Anzahl qualifizierter

Bewerbungen (durch den Auftragnehmer kontaktierte Berufsinteressenten mit

Lebenslauf) innerhalb der Erstlaufzeit zuzüglich 4 weiterer Monate

Rekrutierungskarenzzeit. Wird das Garantieziel nicht erreicht, hat der Auftraggeber

Anspruch auf Rückzahlung auf den im Vertrag präzisierten Geldwert.

- B. Einstellungs-Garantie

Der Auftragnehmer garantiert eine im Vertrag präzisierte Mindestanzahl an

Einstellungen innerhalb der festgelegten Laufzeit. Wird die Mindestanzahl nicht

erreicht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, ohne zusätzliche Vergütung

weiterzuarbeiten, bis die Zahl erreicht ist. Eine Einstellung gilt bei beidseitig

unterzeichnetem Arbeitsvertrag, sobald der Bewerbende in der Endlich Mitarbeiter Erik

Karsten e.K. Cloud als „rekrutiert" markiert ist.

- C. Voraussetzungen und Verwirkung

1. Für die Inanspruchnahme einer Garantie muss der Auftraggeber seinen Anspruch

binnen 14 Tagen nach Ende der Erstlaufzeit schriftlich geltend machen. Ein Garantiefall

tritt nicht automatisch durch Nicht-Erreichen des Garantieziels ein. Daher läuft die

Karenzzeit erst los, sollte binnen 14 Tage nach der Erstlaufzeit Anspruch seitens des

Auftraggebers erhoben werden.

2. Garantien gelten nur bei vollständiger Mitwirkung gemäß § 6 und § 7 sowie bei

Einhaltung folgender Kernprozesse:

- Statusaktualisierung oder klar formulierter Prozessschritt (bspw.:

„Bewerbungsgespräch am TT.MM.JJJJ") je Bewerber in der Endlich Mitarbeiter Erik

Karsten e.K. Cloud mindestens alle 3 Arbeitstage

- Telefonischer Erstkontakt: mindestens 3 Anrufversuche je Kandidat; Unterlagen dürfen

erst ab dem Bewerbungsgespräch angefordert werden

- Meldung aller Bewerber, die durch Marketingmaßnahmen des Auftragnehmers auf das

Angebot aufmerksam wurden

- Kandidatengarantien: Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. garantiert dem Auftraggeber

eine gewisse Anzahl an Kandidaten, die für die Rekrutierung notwendig ist. Diese kann

Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. ausschließlich gewährleisten, wenn der

Auftraggeber den Onboardingprozess inhaltlich (gemäß Vorgabe in der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud) und zeitlich im Rahmen (14 Tage) absolviert.

3. Der Garantieanspruch entfällt vollständig, wenn der Auftraggeber seine Pflichten nicht

erfüllt hat.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einhaltung der Prozesse – insbesondere bei einer

Garantieanfrage – angemessen zu prüfen (Nachweis- und Prüfungsrechte),

einschließlich nachträglicher Kontaktaufnahme mit Bewerbenden bis zu 3 Monate nach

Vertragsende. Bei Unstimmigkeiten räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer

zudem das Recht ein, Einsicht in die betroffenen Bewerbungsprozesse zu nehmen

sowie Lesezugriff auf die unmittelbar relevanten Teilbereiche des ATS-/CRM-Systems

des Auftraggebers (außerhalb der EM Cloud) zu erhalten.

5. Der Garantiezeitraum beginnt ab dem Vertiefungsgespräch, in dem der Auftraggeber

gemeinsam mit seinem Kundenbetreuer das Arbeitgeberangebot durchgeht.

§ 11 Nutzungsrechte und Urheberrechte

1. Der Auftraggeber erhält ab Vertragsschluss ein Nutzungsrecht an den in der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud enthaltenen Anwendungen. Dieses Nutzungsrecht

dient der Durchführung des individuell geschlossenen Vertrags und gilt 6 Monate über

die vereinbarte Vertragsdauer hinaus.

2. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken sowie Urheber-

und sonstigen gewerblichen Schutzrechten der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K.

verbleiben uneingeschränkt bei der jeweiligen Unternehmen bzw. der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K..

3. Sämtliche Arbeitsergebnisse, Leistungen und Informationen, die vom Auftragnehmer

produziert und bereitgestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht des

Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält kein Nutzungsrecht an erstellten

Werbetexten oder Stellenanzeigen, die auf Websites veröffentlicht worden sind.

4. Der Auftraggeber garantiert, dass alle übermittelten Angaben und Inhalte frei von

Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,

übermittelte Inhalte auf sachliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der

Auftraggeber stellt den Auftragnehmer sowie die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K.

von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums vollständig

frei.

5. Der Auftragnehmer erstellt Inhalte ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber

bereitgestellten oder freigegebenen Informationen. Die Verantwortung für dierechtliche Zulässigkeit und sachliche Richtigkeit der freigegebenen Inhalte verbleibt

beim Auftraggeber. Eine rechtliche Einzelfallprüfung durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.

6. Die beim „Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Media Day" entstandenen Bild- und

Videomaterialien werden dem Auftraggeber zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt.

Das Urheberrecht verbleibt bei der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K..

7. Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Urheberrechten der

Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. wird zivilrechtlich verfolgt und strafrechtlich zur

Anzeige gebracht.

§ 12 Referenznennung

1. Der Auftraggeber räumt der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. sowie allen

Unternehmen das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht

ein, die Zusammenarbeit sowie die erbrachten Leistungen zu beschreiben und im

Rahmen einer Referenzkundennennung zu verwenden. Dazu gehört die Verwendung

von Logos, Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, das im Kontext der

Zusammenarbeit entstanden ist, sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen zu

publizistischen und werblichen Zwecken in Print- und elektronischen Medien.

2. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund schriftlich widerrufen werden. Auf

berechtigte Interessen der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. wird dabei Rücksicht

genommen. Bereits veröffentlichte Inhalte können nicht rückwirkend zurückverlangt

werden.

3. Sofern die Referenznutzung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des

Auftraggebers umfasst (z. B. Testimonials, Fotos), ist eine gesonderte,

DSGVO-konforme Einwilligung der betroffenen Personen durch den Auftraggeber

einzuholen. Der Auftraggeber stellt die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. insoweit

von Ansprüchen Dritter frei.

§ 13 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen

Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen

Schadens, begrenzt auf die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor demSchadensereignis an den Auftragnehmer gezahlten Nettovergütung.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für:

- die tatsächliche Dauer eines vermittelten Arbeitsverhältnisses oder die wirtschaftliche

Eignung eines Bewerbers nach Einstellung;

- Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers im

Rahmen der Mitwirkungspflicht entstanden sind;

- Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die durch unsichere Handhabung von

Zugangsdaten durch den Auftraggeber verursacht wurden;

- Ausfälle oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt (§ 14).

4. Die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. als Unternehmen haftet gegenüber dem

Auftraggeber nicht für Verbindlichkeiten der Unternehmen, soweit nicht gesetzlich

zwingend vorgeschrieben.

5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Mit Annahme des Angebots wird die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer

Datenschutzgesetze vereinbart, insbesondere der DSGVO (EU 2016/679), des BDSG,

des österreichischen DSG sowie des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG, in Kraft seit

01.09.2023).

2. Die Verarbeitung von Bewerberdaten erfolgt gemäß DSGVO. Auftragnehmer und

Auftraggeber schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28

DSGVO ab. Die Unterzeichnung des AVV ist Voraussetzung für die Aufnahme der

Leistungserbringung. Die Weitergabe von Bewerberdaten innerhalb der Endlich

Mitarbeiter Erik Karsten e.K. ist zulässig, soweit vertraglich notwendig und im AVV

geregelt.

3. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

Informationen vertraulich und geben diese nicht an Dritte weiter. Ausgenommen sind

allgemein zugängliche sowie vor Vertragsschluss nachweislich bekannte

Informationen. Verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG sowie zur

Vertragserfüllung beauftragte Personen, die gleichwertig zur Geheimhaltung

verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für 1

Jahr nach Vertragsende.

4.Mit Nutzung der Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. Cloud stimmt der Auftraggeber

der Protokollierung der Nutzung ausschließlich zwecks Systemverfügbarkeit,

Fehlersuche und Supportbearbeitung zu. Ein Nutzerverhalten wird ausdrücklich nicht

analysiert.

5. Der Auftraggeber bewahrt seine Zugangsdaten zur Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K.

Cloud sorgfältig auf und gibt diese nicht an externe Dritte weiter. Bei vorsätzlich oder

fahrlässig verschuldeter unbefugter Nutzung stellt der Auftraggeber den

Auftragnehmer und die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. von jedem dadurch

verursachten Schaden frei.

6. Nach Vertragsende löscht oder gibt der Auftragnehmer auf Anfrage alle

personenbezogenen Daten des Auftraggebers zurück, soweit keine gesetzlichen

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

7. Der Auftraggeber willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer

sowie die Endlich Mitarbeiter Erik Karsten e.K. per E-Mail, Telefon und sonstigen

Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ein. Ein

Widerspruch ist schriftlich per E-Mail an info@endlich-mitarbeiter.de zu erklären, unter

Benennung sämtlicher Kontaktwege, über die keine Kontaktaufnahme mehr erfolgen

soll.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in

Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Der Auftragnehmer kann hierzu die im

Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse des Auftraggebers verwenden.

Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Kooperationsvertrags bedürfen

der Schriftform gemäß § 126b BGB (z. B. E-Mail oder Brief). Dies gilt auch für die

Abbedingung dieses Formerfordernisses.

3. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer

unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend

machen.

4. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verträge mit Auftraggebern mit Sitz in der Schweiz

gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts

(OR), soweit diese für den Auftraggeber günstiger sind.5.

Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte in Braunschweig. Der Auftragnehmer ist

jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers

geltend zu machen.

6. Vertragssprache ist Deutsch.

7. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise

unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen,

undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich

zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung

am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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